- Geldbußen bis zu € 10.000.000,– wenn der Beauftragte für den Datenschutz nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt wird. Gleiches gilt bei Verstößen gegen die Meldepflicht und/oder die Pflicht zur Datenschutz-Folgenabschätzung.
- Geldbußen bis zu € 20.000.000,– bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Einrichtung automatisierter Abrufverfahren oder bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Auftrags-Datenverarbeitung. Schon für fahrlässige unbefugte Erhebung personenbezogener Daten ist diese Strafe vorgesehen.
- In beiden Fällen gilt: „Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.“
- Wer oben genannte Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich begeht, gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (Art. 84 DSGVO)